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Polizeisportverein 1926
Mönchengladbach e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Am 01.07.1926 wurde durch Freunde des Polizeisports ein Verein ins
Leben gerufen und am 08.07.1949 nach einer Zeitgeschichtlich bedingten
etwa fünfjährigen Pause wieder gegründet.
Der Verein
trägt den Namen „Polizeisportverein 1926
Mönchengladbach e.V.“. Er ist in das Vereinsregister
eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach.
Der
Verein erwirbt die Mitgliedschaft aller Verbände, die nach den
Regeln des Sports und den Sportarten notwendig sind, die im Verein
betrieben werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports nach
den
Grundsätzen des Amateursports. Der Verein verfolgt diesen
Zweck
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne
des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung des
Sports, der Jugendarbeit und kultureller Veranstaltungen. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitlieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen,
begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch,
konfessionell
und rassisch unabhängig und neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können Männer, Frauen und
Jugendliche
ohne Rücksicht auf Stand und Beruf werden. Sie sind
verpflichtet,
die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren. Der Verein
besteht aus ordentlichen (aktiven und passiven) Mitgliedern,
Jugendlichen und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind
Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Sache des Sports
und um den Verein besonders Verdient gemacht haben und auf Vorschlag
des Ehrenrates von der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit
zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und
Pflichten ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht
befreit.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der
jeweilige Vorstand der Fachsportabteilung für seine Bewerber,
der
Vorstand für alle übrigen Bewerber. Die
Mitgliedschaft endet
durch Tod des Mitgliedes, durch schriftliche Kündigung zum
Ende
des Geschäftsjahres, nach Ablauf der befristeten
Mitgliedschaft
oder durch Ausschluss, über den der Hauptausschuss entscheidet.
§ 5 Ehrenprotektor
Der Polizeipräsident in Mönchengladbach ist
Ehrenprotektor des Vereins.
§ 6 Sportjugend
Die Sportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der
Satzung,
der Ordnungen und der Jugendordnung selbständig. Sie
entscheidet
über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Hauptausschuss, zu dem alle Fachabteilungsvorsitzenden, die
Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes
gehören,
- der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit
gewählt wird, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem
Geschäftsführer, dem stellvertretenden
Geschäftsführer, dem Hauptsportwart.
Außerdem
gehören der Vereinsjugendleiter und sein Stellvertreter dem
Vorstand an. Der Vorsitzende muss Polizeiangehöriger sein.
Dem erweiterten Vorstand, der von der Mitgliederversammlung auf
unbestimmte Zeit gewählt wird, gehören
außer dem
Vorstand an: der Pressewart sowie bis zu drei Beisitzer. Der Verein
wird rechtsgeschäftlich durch den Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
§ 8 Einberufung und Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Es
können
außerordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden, wenn
ein
Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der
Gründe
schriftlich beantragt oder wenn der Hauptausschuss oder der Vorstand
dies beschließt. Die Mitgliederversammlung ist durch
Veröffentlichung in der Vereinszeitung oder schriftlich durch
Aushang einzuberufen. Ladung nebst Tagesordnung müssen
spätestens am 8. Tage vor der Versammlung bekannt gemacht
sein.
Die Einberufung des Hauptausschusses und des Vorstandes erfolgt ohne
Einhaltung von Formen und Fristen. Die Organe des Vereins entscheiden
durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wie folgt:
- bei
Auflösung mit 4/5-Mehrheit in der Mitgliederversammlung,
- bei
Satzungsänderung und Änderung der
Geschäftsordnung und
Ernennung von Ehrenmitgliedern mit
¾-Mehrheit in der Mitgliederversammlung,
- in allen übrigen Fällen und
soweit nichts anderes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit
§
9 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren
Höhe
die Mitgliederversammlung mit Wirkung für das folgende
Geschäftsjahr entscheidet. Der Vorstand ist berechtigt, den
Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf Antrag der
Abteilung zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
Die
Mitgliederversammlung kann Aufnahmegebühren und on besonderen
Fällen Umlagen beschließen. Ehrenmitglieder sind von
der
Beitragspflicht befreit. Alles Weitere regelt die Finanzordnung.
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse
Jedes Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem von
ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss
enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters
und des Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder,
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und
Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten
Anträge,
das Abstimmungsergebnis ( Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen,
Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung,
Satzungs- und Zweckänderungsanträge,
Beschlüsse, die
wörtlich aufzunehmen sind.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung
mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind
der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften
gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit
verliert. Bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund
Mönchengladbach
e.V., der es gemäß seiner Satzung
gemeinnützig zu
verwenden hat.
§ 12 Ordnungen
Der Verein kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben eine
Geschäftsordnung und weitere Ordnungen geben, die für
die
Mitglieder verbindlich, aber nicht Gegendstand dieser Satzung sind.
§ 13
Die Mitgliederversammlung hat die vorstehende Satzung am 04.10.1976
einstimmig beschlossen und letztmalig am 07.12.1998 geändert.
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