Polizeisportverein 1926
Mönchengladbach e.V.
Abteilungsordnung:
1. Name
Seit 1970 wird im Polizeisportverein 1926 Mönchengladbach
e.V. (PSV) zunächst im Rahmen der Abteilung Karate
kontinuierlich die Sportart
Jiu-Jitsu betrieben. Am 10.08.1980 wurde eine selbständige
„Abteilung Jiu-Jitsu"
gegründet, die am 07.10.1980 ihre Bestätigung durch
den Hauptausschuss des PSV erhielt.
2. Zweck
Zweck der Abteilung ist sowohl die Vermittlung und Pflege
der Körperertüchtigung vor allemin Form der
asiatischen Kampfkünste, dabei speziell der
Nahkampfart Jiu-Jitsu, als auch eine geistig-erzieherische
Betätigung auf der
Basis des asiatischen Do-Prinzips. Neben den fachspezifischen Aufgaben
soll die
Gemeinschaft in Geselligkeit gepflegt werden. Die Aufgabenstellung
umfasst alle
Altersstufen, wobei die Jugendarbeit besonders gefördert
werden soll.
3. Verband
Die Abteilung erwirbt die Mitgliedschaft der Verbände, die
zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendig sind.
4. Mitgliedschaft
a) Es werden ordentliche (erwachsene) und jugendliche
Mitglieder unterschieden. Bei der Aufnahme von Mitgliedern gibt es
keine allgemeinen
Einschränkungen. Der Abteilungsvorstand entscheidet
über die Aufnahme.
b) Die Mitgliedschaft endet
gemäß der PSV-Satzung und den
PSV-Ordnungen. Zusätzlichvkann bei abteilungs-
schädigendem Verhalten nach vorheriger
Anhörung ein Ausschluss von den Aktivitäten der
Abteilung mit 2/3-Mehrheit durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
5. Organe und
Verfahrensweise
a) Organe der Abteilung sind:
- die (ordentliche und außerordentliche)
Mitgliederversammlung der erwachsenen Mitglieder
- der Abteilungsvorstand
b) Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jedes Jahr
einmal möglichst in der ersten Jahreshälfte statt.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann bei Erfordernis zu jeder Zeit stattfinden.
c) Der Abteilungsvorstand muss
immer mindestens aus dem
Abteilungsleiter, dem Abteilungsfachsportleiter und, wenn Jugendliche
vorhanden
sind, aus dem Abteilungsjugendleiter bestehen. Er kann zur
Erfüllung
seiner Aufgaben mit Zustimmung der Abteilungsmitgliederversammlung
weitere
Funktionen erhalten. Der Vorstand sollte bei großer Zahl in
einen geschäftsführenden Vorstand und einen
erweiterten Vorstand gegliedert sein. Der
geschäftsführende Vorstand besteht dann aus dem
Abteilungsleiter, dem stellv. Abteilungsleiter, dem Schatzmeister, dem
Geschäftsführer, dem Jugendleiter und dem
Fachsportleiter. Der erweiterte Vorstand besteht dann aus
dem geschäftsführenden und (bei Bedarf) dem
stellvertretenden Jugendleiter, dem Vertreter
des Fachsportleiters, dem Materialwart, dem Sozialwart , dem
Pressewart, weiteren
Stellvertreterfunktionen und mehreren Beisitzern mit besonderem
Aufgabenbereich. Der
Abteilungsleiter, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt
die
Abteilung rechtsgeschäftlich. Mit Ausnahme der Funktionen des
Abteilungsfachsportleiters, des
Abteilungsjugendleiters und deren evtl. Stellvertreter werden alle
Ämter für
zwei Jahre von der Abteilungsmitgliederversammlung gewählt.
Die Personen dazu können nach Ablauf der
Amtsperiode wiedergewählt werden. Bei vorzeitigem Ausfall der
zu wählenden Ämter kann der Vorstand
bis zur nächsten Wahl kommissarisch einen Ersatz bestimmen.
Gewählt werden kann
nur ein erwachsenes Mitglied der Abteilung, auch im Verhinderungsfall
mit schriftlicher
Zustimmung der zu wählenden Person.
d) Eine Mitgliederversammlung
wird durch den
Abteilungsleiter zwei Wochen vorher durch Aushang am Informationsbrett
mit Bekanntgabe der
Tagesordnung einschließlich evtl. Anträge
einberufen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung
wird auf Abteilungsvorstandsbeschluss, auf schriftlichen Antrag der
Abteilungsfachsportleitung oder Abteilungsjugendleitung oder auf
schriftlichen
Antrag von 25% der Zahl der zum 01.01. des Jahres an den Verein
gemeldeten erwachsenen Mitglieder durch
den Abteilungsleiter wie eine ordentliche Mitgliederversammlung in
einem
angemessenen Zeitrahmen einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn sieben Mitglieder anwesend sind und die
Versammlung
ordnungsgemäß einberufen wurde. Sollte die
Beschlussfähigkeit mangels Erscheinen einer
genügenden Anzahl
von Mitgliedern nicht
erreicht werden, muss innerhalb von vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung einberufen
werden. Diese ist beschlussfähig unabhängig von der
Zahl der
erschienenen
Mitglieder. Bei Vorstandsversammlungen kann aus
Vereinfachungsgründen von
einer schriftlichen Einberufung und von der Zeitbedingung abgesehen
werden.
Wichtig ist hierbei nur, dass alle Abteilungsvorstandsfunktionen
rechtzeitig
informiert werden. Diese Versammlungen sind beschlussfähig,
wenn
zwei Drittel
der Abteilungsvorstandsfunktionen anwesend sind.
e) Alle
Mitglieder- und Abteilungsvorstandsversammlungen
sind zu protokollieren. Diese Protokolle müssen enthalten:
Versammlungsträger,
Versammlungsort, Versammlungszeit (Beginn + Ende), Teilnehmerzahl, Name
des
Versammlungsleiters, Name es Protokollführers, Tagesordnung
und die Inhalte der
Tagesordnungsgespräche. Die Beschlüsse sind
möglichst wortgetreu wiederzugeben. Die Protokolle sind vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Teilnehmerunterschriftslisten und weitere schriftliche Unterlagen sind
beizufügen.
f) Wenn die
Kontrolle einer ordnungsgemäßen
Kassenführung nicht
durch Kassenprüfer des Gesamtvereins gewährleistet
ist, werden zwei
Kassenprüfer jeweils für die Dauer von einem Jahr aus
den Reihen der
Mitgliederversammlung gewählt. Die zu wählenden
Personen müssen Mitglied der
Abteilung sein und dürfen nicht dem Abteilungsvorstand
angehören. Eine
Wiederwahl ist dreimal zulässig. Diese Kassenprüfer
prüfen einmal im Jahr vor
der nächsten Mitgliederversammlung die
ordnungsgemäße Kassenführung und legen
der Mitgliederversammlung darüber Rechenschaft ab.
6.
Abteilungsfachsportgremium
Das Abteilungsfachsportgremium wird vertreten
aus den fachsportlichen
Meistergraden und den eingesetzten hauptamtlichen
Trainern, die Mitglieder der Abteilung sein
müssen. Das Gremium kann nach eindeutiger
Absprache weitere
Personen
aufnehmen. Dem Gremium unterliegen
alle
Aufgaben zur Organisation, Durchführung
und Lehre des Fachsportes. Das Gremium
wählt mit einfacher Mehrheit aus seinen
Reihen einen
Abteilungsfachsportleiter, der die Richtlinien des Fachsportes in
seiner
Organisation (u.a. Erstellung
des Trainingsplans,
Trainingsordnung ), Durchführung
(u.a. Einsetzen der Trainer nach
Bedarf ) und Lehre ( u.a. sportliche
Inhalte, Prüfungswesen, Graduierungen) vorgibt.
Wird bei der Wahl des
Abteilungsfachsportleiters Stimmengleichheit erzielt,
zählt die Stimme
der vom offiziellen und anerkannten Fachsportverband am
höchsten graduierten
Person des Gremiums doppelt. Bei gleichem Rang hat die Person mit dem
frühesten
Urkundendatum zu seiner Graduierung
Vorrang. Besteht hier Gleichwertigkeit, so hat die
ältere Person
Vorrang. Wahlen sind nach den Maßgaben des
Absatzes 5
e dieser Ordnung zu protokollieren. Wahlen
finden alle zwei
Jahre statt.
Bei grundlegenden strittigen Sachfragen im Fachsportbereich
sollte – falls innerhalb des Gremiums keine einvernehmliche
Lösung gefunden
werden kann – ein gleicher Wahlmodus Anwendung finden. Der
Abteilungsfachsportleiter ist gehalten, die
übrigen Mitglieder des Gremiums,
insbesondere vor allem die
vom offiziellen und anerkannten Fachsportverband
am höchsten graduierte Person
aus den
Reihen der Abteilungsmitglieder vertrauensvoll
in seine Arbeit einzubinden.
1
Stimme bei bis zu 10 der zum 01.01. des Jahres gemeldeten
Jugendlichen
2 Stimmen bei bis zu 30 der zum 01.01. des Jahres gemeldeten
Jugendlichen
3 Stimmen bei bis zu 60 der zum 01.01. des Jahres gemeldeten
Jugendlichen
4 Stimmen bei bis zu 90 der zum 01.01. des Jahres gemeldeten
Jugendlichen
5 Stimmen bei bis zu 120 der zum 01.01. des Jahres
gemeldeten Jugendlichen
6 Stimmen bei bis zu 150 der zum 01.01. des Jahres
gemeldeten Jugendlichen
7 Stimmen bei bis zu 180 der zum 01.01. des Jahres
gemeldeten Jugendlichen
8 Stimmen bei bis zu 210 der zum 01.01. des Jahres
gemeldeten Jugendlichen
9 Stimmen bei bis zu 250 der zum 01.01. des Jahres gemeldeten
Jugendlichen
10 Stimmen bei mehr als 250 der zum 01.01. des Jahres
gemeldeten Jugendlichen.